Ulrich Frey: Was kann die zivile Konfliktbearbeitung gegen Terrorismus ausrichten?
Nächste Termine
Derzeit keine Termine festgelegt...
Unser Grundsatz
Der Arbeitskreis respektiert die Rolle der Bundeswehr als Bestandteil der Verteidigung unserer demokratisch verfassten Gesellschaft auf der Basis des Grundgesetzes und des Völkerrechts.
Wir begleiten kritisch die Politik hinsichtlich des Auftrags der Streitkräfte, deren Bindung an Moral und Gesetze, die Umsetzung des Staatsbürgers in Uniform sowie nichtmilitärische Alternativen der Konfliktbewältigung.
Ulrich Frey ist stellvertretender Vorsitzender des Förderkreises Darmstädter Signal und hat den Artikel im Forschungsjournal Soziale Bewegungen: „Zivilgesellschft und Terrorismus“ Heft 1-2017 veröffentlicht.
Zur einfachen Lesbarkeit und für den Download steht hier die PDF-Version bereit: Zivilgesellschaft und Terrorismus final 6.1.2017.pdf
Was kann die zivile Konfliktbearbeitung gegen Terrorismus ausrichten?
Möglichkeiten und Grenzen zivilgesellschaftlicher Intervention
Einleitung
Terrorismus ist, geschichtlich zurückverfolgt, ein altes politisches und gesellschaftliches Phänomen. Zivile Konfliktbearbeitung und zivilgesellschaftliche Intervention dagegen sind junge Bemühungen von nicht-staatlichen Initiativen und Gruppen sowie der Zivilgesellschaft insgesamt, auf die Entwicklung von Demokratie Einfluss zu nehmen. „Terrorismus“ hatte in der französischen Revolution nur für kurze Zeit (1793-1794) eine positive Bedeutung. Robespierre und der „Wohlfahrtsausschuss“ sahen den Terror als ein „legitimes Mittel revolutionärer Tugend, um die Errungenschaften von 1789 zu verteidigen. Le régime de la terreur wurde zur Epochenbezeichnung. Der Terror barg von Anfang an eine Tendenz zur Verselbständigung der Gewalt. Hegel hat das erkannt, wenn er die Mechanisierung des Tötens mit der Guillotine „den kältesten und plattesten Tod“ nannte, „ohne mehr Bedeutung als das Durchhauen eines Kohlhaupts oder ein Schluck Wasser“ (Brock/Schoch 2002: 33f.). Ähnlich positiv wie Robespierre werden Terroristen wie Abu Bakr al-Baghdadi (der „Kalif Ibrahim – Befehlshaber der Gläubigen“) urteilen, der 2014 in Mossul das Kalifat des Islamischen Staates ausrief. Das Kernanliegen von ziviler Konfliktbearbeitung und zivilgesellschaftlicher Intervention ist entgegen terroristischer Gewalt die Bekämpfung und letztlich die Überwindung von Gewalt. Weil die Französische Revolution an der Wiege der Demokratie in Europa stand, liegt die Frage nahe, ob Demokratie nicht doch in Gewalt und Terror untergehen kann und wo die gefährlichen Übergänge sind.
Der Beitrag stellt im Folgenden drei Fragen: 1. Was verstehen wir unter ziviler Konfliktbearbeitung/ zivilgesellschaftlicher Intervention und unter Terrorismus? 2. Worauf gründet sich Zivile Konfliktbearbeitung/ zivilgesellschaftliche Intervention in der Auseinandersetzung mit Terrorismus? 3. Welches sind die Möglichkeiten und Grenzen der zivilen Konfliktbearbeitung und zivilgesellschaftlicher Intervention gegen Terrorismus?
- Was verstehen wir unter ziviler Konfliktbearbeitung/ zivilgesellschaftlicher Intervention und Terrorismus?
Üblicherweise werden zu Beginn eines Vortrages die Begriffe[1] geklärt. Zu unserem Thema gibt es keine anerkannten und bestimmten Begriffe. Zivile Konfliktbearbeitung ist – synonym mit ziviler Krisenprävention gebraucht – ein unbestimmter politischer Begriff, der in den 1990er Jahren im Zusammenhang der internationalen Diskussion über conflict resolution (Fischer 2016: 868) entstanden ist und die Überwindung von Gewalt adressiert. Terrorismus ist ein alter unbestimmter politischer Kampfbegriff, der viele unterschiedliche Gewalt-Akteure und gewaltförmige Konflikte in der Staaten- und Gesellschaftswelt zum Vater hat.
1.1 Was ist Zivile Konfliktbearbeitung bzw. zivilgesellschaftliche Intervention?
Zivile Konfliktbearbeitung ist Teil eines Prozesses der Zivilisierung. Dieter Senghaas analysierte die Bedingungen eines solchen Prozesses in einem „zivilisatorischen Hexagon“. Eine dauerhafte zivile Konfliktbearbeitung sei an sechs Bedingungen geknüpft, „von denen jede grundlegend, aber keine für sich hinreichend ist, und zwischen denen vielfältige Rückkoppelungen bestehen: das legitime, in aller Regel staatliche Gewaltmonopol, dessen Kontrolle durch Rechtsstaatlichkeit, die Entwicklung von Interdependenzen und damit von Affektkontrolle, die demokratische Teilhabe, die soziale Gerechtigkeit und eine konstruktive Konfliktkultur“ (Senghaas 1997: 9). Die aktuelle Friedensforschung setzt auf das Konzept der Konflikttransformation, weil es zusätzlich „auf die Analyse und Veränderung der politischen, ökonomischen und soziokulturellen Bedingungen“ abhebt (Fischer 2016: 869).
Die Begriffe Zivile Konfliktbearbeitung und zivilgesellschaftliche Intervention nehmen institutionell Gestalt an in „Nicht-Regierungsorganisationen“ (NGOs) als Akteuren. Zum Verständnis von Zivilgesellschaft und ihren Akteuren gibt es bisher keine einheitliche sozialwissenschaftliche Definition. Nach Tobias Debiel und Monika Sticht können NGOs idealtypisch „als private non-profit-Organisationen“ definiert werden. Dabei kommen ihnen folgende Eigenschaften zu: „Sie gehen aus der freiwilligen Assoziation von Menschen hervor, sind von staatlichen Weisungen unabhängig, auf eine gewisse Dauer angelegt, nicht gewinnorientiert und haben eine formelle, satzungsgemäße Form. Internationale NGOs haben transnationale Ziele, Operationen und Verbindungen“ (Debiel und Sticht 2005: 131). Das konkrete Verständnis von Zivilgesellschaft unterliegt allerdings stark den jeweiligen Arbeitsfeldern der Akteure.
„Zivile Konfliktbearbeitung“ verstehe ich mit Christine Schweitzer (2009: 8f., 16) als Synonym für die Austragung von Konflikten ohne Anwendung von physischer Gewalt oder deren Androhung. Es geht nicht, so Weller und Kirschner (2005: 25) „um die einmalige Verhinderung eines Gewaltausbruchs, sondern darum, den gesellschaftlichen Konfliktaustrag in solche Bahnen zu lenken, dass er keine zerstörerischen, sondern produktive Kräfte freisetzt.“ Klassische Formen mit vielfältigen Ansätzen und Methoden der zivilen Konfliktbearbeitung sind in Fortentwicklung der „Agenda für den Frieden“ des ehemaligen VN-Generalsekretärs Boutros Boutros-Ghali vier zentrale Herausforderungen (Fischer 2016, S. 859, Schweitzer, S. 8f, S. 16):
– die Prävention, die einem Konflikt vorbeugen will,
– das Peacemaking (Friedensschaffung, Friedensstiftung) zur Aushandlung von politischen und gesellschaftlichen Regelungen und Übereinkünften,
– das Peacekeeping (Friedenssicherung) zur Eindämmung oder zur Verhinderung von Gewalt, zum Schutz von Menschenrechten und zur Wiederherstellung von menschlicher Sicherheit, sowie
– das Peacebuilding (Friedenskonsolidierung) zur Bearbeitung der tiefer liegenden Ursachen und den Folgen eines gewaltsamen Konfliktes, beispielsweise durch humanitäre Hilfe, Abrüstung, Wiederaufbau, Flüchtlingshilfe oder die Förderung ökonomischer Entwicklung.
Zivile Konfliktbearbeitung ist strikt zu unterscheiden von humanitärer Hilfe.
Akteure der Zivilgesellschaft kämpfen gegen Terrorismus unter den Bedingungen der weltweiten dynamischen Globalisierung. Nach Einschätzung der Kammer für nachhaltige Entwicklung der EKD und vergleichbarer Arbeiten im außerkirchlichen Raum ist Globalisierung „durch dichte weltumspannende Beziehungen gekennzeichnet, die die Lebenswirklichkeit sehr vieler Menschen weltweit und viele Bereiche von Wirtschaft, Gesellschaft und staatlichem Handeln verändert haben. Globalisierung ist ein dynamischer Prozess, der sich in den letzten Jahrzehnten in qualitativer und quantitativer Hinsicht immer mehr ausgebreitet hat“ (EKD 2014: 10) .
Damit Wirtschaft und Politik in nachhaltiger Weise Menschenrechte gegen den Terrorismus stützen können, ist ein entschiedenes politisches Handeln auf nationaler und globaler Ebene notwendig. Dazu bedarf es einer effektiven Global Governance-Architektur (EKD 2014: 10). Mit dem politischen Konzept des Global Governance, erst in den 1990er Jahren entstanden, „ist zum einen gemeint, dass nationale Regierungspolitik und das klassische System internationaler Politik (bilaterale Beziehungen, die Vereinten Nationen, vertraglich gebundene Allianzen) enger zu verweben sind, und zum anderen, dass dieses System für neuartige, an globalen Problemen orientierte Prozesse und für nicht-staatliche Organisationen deutlich geöffnet wird. Global Governance im Sinne einer globalen Steuerung von Politikprozessen ist somit als Weiterentwicklung der klassischen internationalen Politik zu verstehen, die die Zivilgesellschaft sowie neue Akteure einbezieht und neue Wege und Formen des Miteinanders voraussetzt und zugleich hervorruft“ (EKD 2014: 14).
1.2 Was ist Terrorismus?
Terrorismus ist heute eine weltweite Geißel. Sie wirkt durch Gewalt gegen Menschen, deren Werte, Kulturen und Gesellschaften sowie gegen Staaten. Der Angriff auf die Zwillingstürme des New Yorker World Trade Centre, das Pentagon und Philadelphia am 11. September 2001 („9/11“) mit Tausenden von Toten war die weltweit bisher folgenreichste Attacke aus islamistischer terroristischer Motivation. Seither ist der Terrorismus u.a. mit fundamentalistischen, islamistischen, separatistischen und sozialen Begründungen in Nordamerika, Lateinamerika, Asien, Afrika, und Europa verstärkt wahrgenommen, aber auch aktiv bekämpft worden. Die Vereinten Nationen (VN), Nationalstaaten, politische Parteien und Nicht-Regierungsorganisationen wenden sich gegen ihn.
Eine breite Zustimmung dürfte die Definition finden, die im Abschlussbericht des von UN-Generalsekretär Kofi Annan 2003 einberufenen High-level Panel on Threats, Challenges and Change (HLP) für die UN Generalversammlung 2004 „A more secure world: Our shared responsibility“ nachzulesen ist: „Any action … that is intended to cause death or seriously bodily harm to civilians or non-combatants, when the purpose of such an act, by its nature or context, is to intimidate a population, or to compel a Government or an international organization to do or to abstain from doing any act…“ (VN-Generalversammlung 2004, Ziffer 164d). Noch bedeutsamer ist aber die einstimmig angenommene Resolution der VN-Generalversammlung 60/288 (VN-Generalversammlung 2006) vom 8.9.2006 unter dem ambitionierten Titel „Weltweite Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus“ mit einem angehängten detaillierten Aktionsplan:
– „… bekräftigend, dass die Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus in allen seinen Arten und Erscheinungsformen Aktivitäten sind, die auf die Beseitigung der Menschenrechte, der Grundfreiheiten und der Demokratie gerichtet sind, die territoriale Unversehrtheit und die Sicherheit der Staaten bedrohen und rechtmäßig konstituierte Regierungen destabilisieren, und dass die internationale Gemeinschaft die notwendigen Schritte unternehmen soll, um die Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus zu verstärken,
– sowie bekräftigend, dass der Terrorismus nicht mit einer bestimmten Religion, Nationalität, Zivilisation oder ethnischen Gruppe in Verbindung gebracht werden kann und soll,
– ferner in Bekräftigung der Entschlossenheit der Mitgliedstaaten, alles zu tun, um Einigung über ein umfassendes Übereinkommen über den internationalen Terrorismus zu erzielen und ein solches Übereinkommen zu schließen, namentlich indem die offenen Fragen in Bezug auf die rechtliche Definition und Abgrenzung der vom Übereinkommen erfassten Handlungen geregelt werden, damit es als wirksames Instrument der Terrorismusbekämpfung eingesetzt werden kann, …“.
Kofi Annan brachte die Vielfalt des Terrorismus vor der VN-Generalversammlung am 8.11.2001 auf den Punkt: „Der einzige gemeinsame Nenner unter den verschiedenen Formen des Terrorismus ist der kalkulierte Einsatz tödlicher Gewalt gegen Zivilpersonen aus politischen Gründen.“ (DGVN: 2)
Geächtet ist der Terrorismus nach allgemein akzeptierter Ansicht von Völkerrechtlern (Heintze: 41ff.) bereits durch das allgemeine Gewaltverbot des Artikels 2 Absatz 4 der VN-Charta. Alle terroristischen Handlungen, Methoden und Praktiken seien demnach unmissverständlich als kriminell und nicht rechtfertigungsfähig einzustufen. Weil es keine allgemeinverbindliche Definition des Terrorismus gibt, konnten sich aber Grauzonen bilden und nur einzelne Akte des Terrorismus geächtet werden. So sei insbesondere die von nationalen Befreiungsbewegungen ausgehende Gewalt problematisch. Befreiungsbewegungen selbst hielten ihre Gewalt für legitim, da sie dem Selbstbestimmungsrecht der Völker diene. Weitere offene Fragen stelle der Staatsterrorismus, wenn ein Staat seine Macht missbrauche und als Völkerrechtssubjekt gegen seine Pflichten aus dem Gewaltverbot und/oder gegen die Menschenrechte verstoße. Wichtig für die Rechtsprechung sei, dass Terrorismus immer als kriminelle Gewalt zu qualifizieren ist, auch z.B. im Falle des Drogen- und Waffenhandels, der Geldwäsche oder dem Schmuggel von potenziell gefährlichem Material und der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität.
- Worauf gründet sich Zivile Konfliktbearbeitung/ zivilgesellschaftliche Intervention in der Auseinandersetzung mit Terrorismus?
Um die Möglichkeiten des Einflusses von zivilgesellschaftlichen Interventionen in der Auseinandersetzung mit Terrorismus verstehen und einordnen zu können, sollen im Folgenden wichtige inhaltliche „Ankerplätze“ der zivilen Konfliktbearbeitung in der Auseinandersetzung mit Terrorismus erläutert werden.
2.1 Würde des Menschen, Menschenrechte
Die Initiativen der zivilen Konfliktbearbeitung stellen sich weltweit gegen jede Form des Terrorismus, weil dieser die Menschenrechte verletzt. In der Resolution der Generalversammlung der VN 60/288 (VN-Generalversammlung 2006) gegen den Terrorismus werden konsequenterweise die Menschenrechte als zu schützendes weltweites gemeinsames Gut ausdrücklich einbezogen. Das Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12.8.1949 über den Schutz der Opfer nicht- internationaler bewaffneter Konflikte verbietet in Teil II (Menschliche Behandlung, Art. 4, Nr. 2) „terroristische Handlungen“ und deren „Androhung“ (Genfer Abkommen 1949). Der Begriff der Menschenrechte im weiteren Sinne umfasst „alle diejenigen Rechte, die allen Menschen kraft ihres Menschseins und unabhängig von Hautfarbe oder Staatsangehörigkeit, politischer oder religiöser Überzeugung, sozialer Stellung oder wirtschaftlichem Einfluss, Geschlecht oder Alter zukommen“ (Huber/ Reuter 333). Die „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“ (AEMR) vom 10.12.1948 der Generalversammlung der VN konkretisierte die Menschenrechte in einer völkerrechtlich nicht bindenden Resolution. Erst die beiden Internationalen Menschenrechtskonventionen von 1996 verschafften den Menschenrechten die völkerrechtliche Gültigkeit: der Internationale Pakt über die bürgerlichen und politischen Rechte (Zivilpakt), in Kraft seit dem 23.3.1976, mit den Abwehrrechten gegen den Staat und der Internationale Pakt über die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte (Sozialpakt), in Kraft seit dem 3.1.1976 mit Forderungen an den Staat.
Gegenwärtig werden auf internationaler Ebene die Menschenrechte der 3. Generation (Solidaritätsrechte) diskutiert, z.B. zum Recht auf Frieden, die eine „neue politische und zugleich normativ-rechtliche Strategie“ der VN (Riedel: S. 25) anzeigt. Die 171 Teilnehmerstaaten der II. Wiener Weltmenschenrechtskonferenz erklärten 1993 kurz nach dem Ende des Kalten Krieges: „Alle Menschenrechte sind allgemeingültig, unteilbar, bedingen einander und bilden einen Sinnzusammenhang. … Im Rahmen (der) Zwecke und Grundsätze (der VN) ist die Förderung und Wahrung der Menschenrechte ein legitimes Anliegen der internationalen Staatengemeinschaft“ (DGVN).
Die Menschenrechte sind infolge ihrer Akzeptanz bei der KSZE, OSZE, beim Internationalen Strafgerichtshof und nach zahlreichen Kodifizierungen für Teilbereiche zum Völkergewohnheitsrecht geworden, sind in ihrem Status gegenüber den Anfängen 1948 also wesentlich gestärkt. Mehr noch: Der Zweite Golfkrieg 1991 und die Konflikte in Somalia, Ex-Jugoslawien, Ruanda und Haiti haben hinsichtlich des Interventionsverbotes und der Betonung der Souveränität ein Umdenken der VN und von Staaten bewirkt. Bei friedensbedrohenden Menschenrechtsverletzungen sind aufgrund Artikel 2 (7) und nach Kapitel VII der ChVN sogar kollektive Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung der Menschenrechte im Wege humanitärer Interventionen möglich (Riedel 1999: 17). Menschenrechte haben sich konzeptionell als ebenso normativ wie die Friedensethik erwiesen. Sie sind deshalb von zentraler Bedeutung für das friedensethische Leitbild des gerechten Friedens. Einige aktuelle Probleme verdienen besondere Aufmerksamkeit.
Islamismus
Weil die Verletzung von Menschenrechten und damit der aktuelle Terrorismus auch dem Islam zugerechnet werden, stellt sich die Frage, wie der Islam zu den Menschenrechten steht. Ednan Aslan, islamischer Religionspädagoge an der Universität Wien, fasst zusammen: „Islamische Theologie fußt auf Gewalt“ (Aslan 2015). Ali Al-Nasani (2002) dagegen konstatiert für amnesty international, die Menschenrechte und die Menschenwürde seien dem Islam „nicht grundsätzlich fremd“. Al-Nasani verweist auf zwei zentrale Dokumente: die „Allgemeine Islamische Erklärung der Menschenrechte“ (1981) und die „Kairoer Erklärung über Menschenrechte im Islam“ (1990). In beiden Dokumenten seien „große Gemeinsamkeiten mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948“ zu erkennen. Der Offene Brief von über 120 islamischen Gelehrten an Abu Bakr al-Bagdadi und an die „Kämpfer und Anhänger des selbsternannten ‚Islamischen Staates’“ vom 27.9.2014 mit 25 Geboten und Verboten „stellt ein Beispiel einer innerislamischen Reaktion auf die Verbrechen dar, die derzeit im Namen des Islam verübt werden.“ (120 islamische Gelehrte 2014).
Folter
Die Folter ist ein besonders grausames und völkerrechtlich verbotenes Instrument des Terrorismus durch Verletzung der Menschenrechte. Nicht nur undemokratische Staaten ließen foltern oder foltern selbst, sondern auch demokratische Staaten. Folter schützt keine Menschenrechte. Sie ist dennoch in allen letzten Kriegen und sonstigen militärischen Auseinandersetzungen gebraucht worden, um den Willen des Feindes zu brechen oder Informationen zu erpressen. Besonders verwerflich ist die in demokratischen Staaten oder von ihnen verantwortete Folter. Zu erinnern ist an die Folter durch die französische Armee im Algerienkrieg (1954-1962), der USA im Vietnamkrieg (1965-1975), in Afghanistan (Guantanamo und in geheimen Folterzentren) sowie im Irakkrieg 2003 (Abu-Ghraib). Der neu gewählte Präsident Trump will die Simulation des Ertränkens von Menschen durch „waterboarding“ wieder einführen, die Präsident Obama verboten hatte. Auch in Deutschland ist Folter ein Gegenstand der Auseinandersetzung gewesen. Im Jahre 2002 ließ der stellvertretende Frankfurter Polizeipräsident Wolfgang Daschner im Entführungsfall des Bankier-Sohnes Jakob von Metzler dem Entführer Magnus Gäfgen Schmerzen androhen, „wie er sie noch nie erlebt habe“, wenn er nicht den Aufenthaltsort des entführten Opfers preisgäbe. Die Strafkammer des Landgerichts Frankfurt/Main verurteilte Daschner zu einer auf Bewährung ausgesetzten Geldstrafe. Sie begründete ihr Urteil mit der Verletzung eines fundamentalen Menschenrechts und qualifizierte die Folter als einen Tabubruch des liberalen Rechtsstaates (AG Friedensforschung).
Sicherheit des zivilen Luftverkehrs
Der Anschlag auf ein US-amerikanisches Flugzeug im Jahre 2001, das entführt wurde und mit zivilen Passagieren als Waffe eingesetzt werden sollte, offenbart die Verwundbarkeit des Luftverkehrs durch Terrorismus. Das Bundesverfassungsgericht hatte 2005 eine Verfassungsbeschwerde gegen den § 14 Absatz 3 des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) des Bundes vom 11.1.2005 zu entscheiden. Die Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen die Ermächtigung der Streitkräfte im LuftSiG, Luftfahrzeuge, die als Tatwaffe gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden sollen, mit Waffengewalt abzuschießen. § 14 Absatz 3 LuftSiG lautet: „Die unmittelbare Einwirkung mit Waffengewalt ist nur zulässig, wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, dass das Luftfahrzeug gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden soll, und sie das einzige Mittel zur Abwehr dieser gegenwärtigen Gefahr ist.“
Hintergrund des Urteils war die Entführung eines Sportflugzeuges in Frankfurt/Main. Der Entführer hatte damit gedroht, das Flugzeug in das Hochhaus der Europäischen Zentralbank zu stürzen, wenn ihm nicht ein Telefonat in die USA erlaubt würde. Das Bundesverfassungsgericht erklärte § 14 Absatz 3 LuftSiG für nichtig, weil die Ermächtigung der Streitkräfte, „mit dem Recht auf Leben nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG nicht vereinbar (ist), soweit davon tatunbeteiligte Menschen an Bord des Luftfahrzeugs betroffen werden.“ Zur Begründung führte das Bundesverfassungsgericht aus, im Falle des Abschusses würden die Würde der Passagiere im Flugzeug und ihre unveräußerlichen Rechte verletzt. „Sie würden dadurch, dass ihre Tötung als Mittel zur Rettung anderer benutzt wird, verdinglicht und zugleich entrechtlicht; indem über ihr Leben von Staats wegen einseitig verfügt wird, wird den als Opfern selbst schutzbedürftigen Flugzeuginsassen der Wert abgesprochen, der dem Menschen um seiner selbst willen zukommt“ (Bundesverfassungsgericht 2006, Abschnitte 124, 139).
2.2 Verständnis von Sicherheit
Sicherheit ist eine grundlegende Lebensbedingung jeglicher Zivilisation. Welche politische und gesellschaftliche Bedeutung der „Sicherheit“ verliehen wird, entscheidet auch über ihre praktische Ausgestaltung in der Auseinandersetzung mit dem Terrorismus. Sabine Jaberg (2016: 45f) versteht „Sicherheit“ als einen „asozialen Begriff“: Sicherheit „denkt radikal vom einzelnen Akteur her, der sich vor oder gegen andere schützen muss. Frieden dagegen sei ein „sozialer Begriff“. Ihn könne “ kein Akteur allein, sondern nur gemeinsam mit anderen verwirklichen.“ Friede impliziere „ein gegenseitiges Anerkennungsverhältnis“. Frieden setze außerdem den Akteuren „bei der Verfolgung ihrer Ansprüche Grenzen“.
Sabine Jaberg erinnert an den Hobbe’schen Leviathan (1651). Hobbes fordere für den Staat „den freien Gebrauch aller sicherheitsdienlichen Mittel einschließlich der Entscheidung über Krieg und Frieden“ ohne Begrenzung auf Zeit, Begründung und geografische Grenzen. Sicherheit weise demnach „expansive und totalitäre Tendenzen auf“. Die „Sicherheitslogik setze keine „immanenten Grenzen“. Hanne-Margret Birckenbach (2014: 4ff.) setzt der Sicherheitslogik eine Friedenslogik entgegen. Sie nennt fünf Dimensionen und Handlungsprinzipien, die grundlegend für friedenslogisches Denken und Handeln sind: die Dimension Gewalt und das Prinzip Gewaltprävention, die Dimension Konflikt und das Prinzip Konflikttransformation, die Dimension Problembearbeitung und das Prinzip Dialog- und Prozessorientierung, die Dimension Legitimität und das Prinzip Einhaltung universaler Normen, Dimension Fehleinschätzungen sowie das Prinzip Reflexivität.
Das traditionelle Verständnis von Sicherheit kennt ausschließlich Staaten als Subjekte des Völkerrechts und als Akteure auf der zwischenstaatlichen Ebene. Staaten haben die Sicherheit ihrer Bürger und Bürgerinnen zu schützen. Krieg wurde und wird zwischen Staaten seit dem Westfälischen Frieden von 1648 nach völkerrechtlichen Regeln geführt und beendet. Aber die Entwicklung komplexer Risiken und Bedrohungen nach dem Ende des Ost-West-Konfliktes 1989 hat unter Mitwirkung des Staates und der Friedensforschung den herrschenden „erweiterten Sicherheitsbegriff“ hervorgebracht. „Erweiterte Sicherheit“ wird sowohl militärisch als auch zivil definiert.
Die militärische Version findet sich erstmalig in dem von der NATO 1999 beschlossenen „Neuen strategischen Konzept“ (NATO 1999, Nr. 24) zu Art. 5 und 6 des NATO-Vertrages: „Die Sicherheit des Bündnisses muss jedoch auch den globalen Kontext berücksichtigen. Sicherheitsinteressen des Bündnisses können von anderen Risiken umfassenderer Natur berührt werden, einschließlich Akte des Terrorismus, der Sabotage und des organisierten Verbrechens sowie der Unterbrechung der Zufuhr lebenswichtiger Ressourcen. Die unkontrollierte Bewegung einer großen Zahl von Menschen, insbesondere als Folge bewaffneter Konflikte, kann ebenfalls Probleme für die Sicherheit und Stabilität des Bündnisses aufwerfen.“ Die staatliche Sicherheit kann deshalb auch von nicht-staatlichen Kräften, z.B. Terroristen, bedroht werden. So beschloss die NATO am 2. Oktober 2001 aus Anlass der islamistischen Attacken vom 11.9.2001 erstmals und bisher einmalig sowie gegenwärtig noch in Kraft den Bündnisfall nach Art. 5 des NATO-Vertrages. Deutschland stimmte damals dafür.
Die zivile Version des Konzeptes der „erweiterten Sicherheit“ wird in dem „Gesamtkonzept der Bundesregierung „Zivile Krisenprävention, Konfliktlösung und Friedenskonsolidierung“ vom 7.4.2000 formuliert: „Ausgangspunkt für Maßnahmen der Krisenprävention, der Konfliktbeilegung und der Konsolidierung in der Nachkonfliktphase ist ein erweiterter Sicherheitsbegriff, der politische, ökonomische, ökologische und soziale Stabilität umfasst. Grundlage dafür sind die Achtung der Menschenrechte, soziale Gerechtigkeit, Rechtsstaatlichkeit, partizipatorische Entscheidungsfindung, Bewahrung natürlicher Ressourcen, Entwicklungschancen in allen Weltregionen und die Nutzung friedlicher Konfliktlösungsmechanismen“ (Bundesregierung 2000).
Diese Definition prägt den im Frühjahr 2004 veröffentlichten Aktionsplan der Bundesregierung „Zivile Krisenprävention, Konfliktlösung und Friedenskonsolidierung“, der staatliche Sicherheit erstmals in Europa eindeutig unter dem Gesichtspunkt der Krisenprävention entfaltet (Bundesregierung 2004). Er wird ab 2017 durch neue „Leitlinien Krisenmanagement und Friedensförderung“ abgelöst.[2] Das Auswärtige Amt hat diesem Paradigmenwechsel entsprechend die Arbeitsbereiche Krisenprävention, Stabilisierung und Konfliktnachsorge in einer neuen Abteilung „S“ (für Stabilität) gebündelt.
Aus der Friedensforschung, die den erweiterten Sicherheitsbegriff mit entwickelt hat, sind jedoch kritische Stimmen laut geworden. Er sei „keine Zauberformel“ für die Begründung ziviler Konfliktbearbeitung. Er sei zwar „politisch attraktiv“, aber analytisch unscharf, weil man mit ihm „(fast) jedes öffentliche Anliegen als Sicherheitsproblem darstellen“ könne. Er führe zu einer „Versicherheitlichung aller Lebensbereiche“ und stärke die Möglichkeiten militärischer Friedenssicherung. Deshalb müsse „zwischen der Erweiterung des Sicherheitsbegriffs und einem Wandel der Sicherheitspolitik im Sinne einer Aufwertung ziviler gegenüber militärischer Konfliktbearbeitung unterschieden werden.“
Wesentlich sei die „Sicherheit von Staaten und ihrer Bürger vor rechtloser Gewalt.“ Sicherheit müsse eng als „Sicherheit vor rechtloser Gewalt“ definiert werden, um zu verhindern, dass z.B. beim „Krieg gegen den Terror“ „durch den Abbau rechtlicher Einhegung staatliche Zwangsgewalt“ zum Problem für Sicherheit werde (Brock 2004: 323-343). Corinna Hauswedell (2014: 117) unterstützt diese Position mit dem Hinweis auf „völkerrechtlich nicht gedeckte Waffeneinsätze mit Kampfdrohnen und Cyber-Technik. Das Überschreiten von Souveränitäten … hat nicht zu mehr, sondern zu weniger Sicherheit … geführt“.
2.3 Verständnis vom Staat und Souveränität
Die humanitären Interventionen und das Konzept der Responsibility to Protect (R2P) gingen noch von dem Anspruch aus, dass liberal orientierte Staaten die Souveränität auf ihrem Territorium durch Ausübung des Gewaltmonopols bewahren könnten. Dies ist aber nicht mehr und nicht immer die Realität des 21. Jahrhunderts. Heute gibt es Territorien, in denen keine Institution mehr auf der Basis eines Gewaltmonopols regieren kann. Solche „unregierten Räume“ („ungoverned spaces“) finden sich in Gebieten des Terrors.
„Konkret – etwa in Pakistan oder dem Jemen – verletzten die USA durch Operationen in Räumen, die sie als „unregiert“ deklarieren, die Souveränität der betreffenden Staaten mit dem Argument, ihre eigenen nationalen Sicherheitsinteressen zu verteidigen.“ Das Mittel der Kriegführung seitens einer technologisch überlegenen Macht ist in diesen Fällen u.a. die Tötung von Menschen durch ferngesteuerte Drohnen. Dadurch werden Menschenrechte und das staatliche Gewaltmonopol der betroffenen Staaten völkerrechtlich-normativ ausgehebelt. Diese Todesstrafe ohne Prozess vernichtet die moralische Legitimation der Intervention (Prinz und Schetter 2014, S. 102 ff.). Das ist gleichzeitig ein Akt der Dekonstruktion der staatlichen Souveränität.
Das aktuelle Beispiel der Zerstörung von staatlicher Souveränität durch den Verlust des Gewaltmonopols in Territorien von Staaten wie Syrien und Irak ist der sogenannte „Islamische Staat“, der keine Staatsgrenzen respektiert, sondern seinen Machtanspruch auf der Grundlage seiner Ideologie nicht nur im Nahen Osten, sondern auch durch Attentate in Europa und nicht-europäischen Ländern durchzusetzen bemüht ist. Gegen solche terroristischen Kräfte werden, tendenziell ohne Erfolg, immer mehr militärische Mittel in Stellung gebracht. Der Kampf gegen den Terrorismus wird zum „Krieg gegen den Terrorismus“.
Im Falle des Terrorismus der RAF in den 1970er Jahren dagegen wurden in der alten Bundesrepublik die Akteure als Kriminelle erfolgreich mit polizeilichen und Mitteln einer rechtsstaatlichen Justiz bekämpft. US-Präsident George W. Bush proklamierte den „Krieg gegen den Terror“ nach 9/11. Präsident Hollande erklärte ihn nach den schweren Attentaten 2015 in Frankreich und schaltete eine demokratisch legitimierte Gegenwehr durch die Ausrufung des Ausnahmezustandes aus. So werden demokratische Grundwerte wie Rechtsstaatlichkeit und Freiheit beschädigt. Der „normative Entwurf des Staates“ (Prinz/Schetter 2014: 94 ff.), wie ihn Max Weber unter Bezug auf das Gewaltmonopol des Staates auf seinem Territorium definiert hat, verliert an Strahlkraft in den westlichen liberalen Demokratien. Weil staatliche Souveränität nicht mehr durch das Gewaltmonopol bestimmt wird, füllt sich der Begriff der Souveränität mit einem Konzept, das auf den einzelnen Menschen abstellt, das Konzept der „human security“ (menschliche Sicherheit, siehe Ulbert/Werthes 2008). Militärische Interventionen auch gegen terroristische Staaten und Machthaber zum Schutz gefährdeter Menschen werden nach dem Konzept der Schutzverantwortung (Responsibility to Protect, R2P) mit den Kriterien Prävention, Reaktion, Wiederaufbau diskutiert und im Falle Libyen fälschlicherweise mit nicht vertretbaren Folgen auch ausgeführt.
- Welches sind die Möglichkeiten und Grenzen der zivilen Konfliktbearbeitung und zivilgesellschaftlicher Intervention gegen Terrorismus?
Vorweg ist zu resümieren, dass nach Meinung der zivilgesellschaftlichen Kräfte der Terrorismus nicht mit militärischer Gewalt besiegt werden kann. Militärische Erfahrungen, ethische und politische Gründe sprechen für diesen Befund (vgl. Steinbicker 2016: 47). Denn die militärische Bekämpfung des Terrors führt zu neuer Gewalt, neuen Terroristen und zur Verletzung von Menschenrechten. Zivilgesellschaftliche Organisationen und Kirchen haben sich deshalb in großer Zahl z.B. gegen Waffenlieferungen an die Peschmerga ausgesprochen.
Aus der großen Zahl von Ansätzen und Instrumenten der zivilen Konfliktbearbeitung bzw. der zivilgesellschaftlichen Intervention, die zur Bekämpfung des Terrorismus dienlich sind oder sein könnten, seien hier aus Raumgründen nur einige exemplarisch vorgestellt.
3.1 Zivilgesellschaftliche Prävention
Noch gibt es kein klares begriffliches Profil für die Vielzahl der Ansätze und Versuche zu einer zivilgesellschaftlichen Prävention. Fortschritte für zivilgesellschaftliche Initiativen zur Prävention werden praktisch-politisch verhindert, wenn Regierungen den Handlungsspielraum der Zivilgesellschaft verengen („shrinking space“), indem sie regierungskritische Aktivitäten verbieten oder kriminalisieren. Eine aufeinander abgestimmte Arbeit demokratischer Regierungen mit „ihren“ zivilgesellschaftlichen Organisationen ist deshalb nötig. Deren Wirksamkeit muss staatlicherseits unterstützt werden. Allerdings ist eine Vermischung von ziviler Krisenprävention und Terrorismusbekämpfung unzulässig, wie der Verband Entwicklungspolitischer Nichtregierungsorganisationen (VENRO) in seiner Stellungnahme zum Aktionsplan Zivile Krisenprävention, Konfliktlösung und Friedenskonsolidierung vom 9.9.2004 (VENRO 2004: 3) unter Bezug auf den Aktionsplan kritisierte, „da die Ziele, Herangehensweisen und Ursachenanalysen grundsätzlich verschieden sind.“[3]
Eine zentrale Erfahrung von ziviler Konfliktbearbeitung ist, dass sie langfristig nur dann erfolgreich sein kann, wenn sie in dem betroffenen Land oder der Region selbst wirksam ist (local ownership). 85 syrische Organisationen der Zivilgesellschaft haben sich unter dem Namen „Adopt a Revolution“ zusammengefunden, um in Verfolg des Aufstandes gegen Präsident Assad von 2011 die „Selbstorganisation der syrischen Zivilgesellschaft zu unterstützen“. Die Gruppe hat sich in dem „Friedensaufruf Planet Syrien“ als „friedliche syrische AktivistInnen“ vorgestellt, die in Syrien selbst in Projekten arbeiten – trotz der immer kleiner werdenden Räume, in denen eine „zivile Bewegung für Demokratie, Freiheit und Menschenrechte“ tätig sein kann. Sie fordern „Schluss mit den Luftangriffen und dem Abwurf von Fassbomben durch das Assad-Regime sowie Verhandlungen zwischen allen syrischen Gruppen und ihren internationalen Unterstützern“. Es gäbe weder eine militärische Lösung für den Konflikt, noch für die entstandene Radikalisierung. Deshalb bittet „Adopt a Revolution“ um die Unterstützung der internationalen Gemeinschaft (Adopt a Revolution 2014, 2015, 2016).
Andere vor Ort tätige Gruppen sind die „Weißhelme“, wegen ihrer mutigen Rettungsaktionen von Zivilisten in Aleppo gerade mit dem alternativen Friedensnobelpreis ausgezeichnet, „Citizens for Syria“ und „Nonviolent Peaceforsces“ (Dobstadt 2016: 9). Der Unterausschuss Zivile Krisenprävention und vernetztes Handeln des Auswärtigen Ausschusses des Deutschen Bundestages hat am 17.10.2016 mit Wissenschaftlern über den „Umgang mit ziviler Konfliktbearbeitung in Räumen begrenzter Staatlichkeit – Empfehlungen für die deutsche Außenpolitik“ diskutiert. Politische Entscheidungsfindung und -umsetzung sei jedenfalls nicht mit „westlichen Ordnungsmodellen“ oder gegen gesellschaftliche Akzeptanz vor Ort möglich (Deutscher Bundestag 2016).
Interreligiöser und gesellschaftlicher Dialog
Der Brief der 120 islamischen Gelehrten regt dazu an, einen Diskurs mit Akteuren des Islam über die Bedeutung und die Rolle der Menschenrechte zu führen. Zivilgesellschaftliche Gruppen und Institutionen können zwecks Prävention solche Dialoge auf lokaler, regionaler und internationaler Ebene organisieren. Das haben die 120 islamischen Gelehrten im Sinn. Sie finden z.B. auf lokaler , nationaler und regionaler Ebene auf Initiative von Moscheen und Kirchengemeinden und auf Initiative von islamischen Verbänden statt. Ein Beispiel für letzteres ist der Diskurs, den die Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) mit muslimischen und jüdischen Verbänden unter dem Titel „Weißt du, wer ich bin?“ in zwei Phasen 2004-2007 und 2008-2011 durchgeführt hat. Von 2008 bis 2011 wurden rund 90 lokale Initiativen unterstützt. Das Projekt wurde vom Bundesministerium des Innern und dem Europäischen Integrationsfonds gefördert. Im Jahre 2016 ist das Projekt „Weißt du, wer ich bin?“ mit einem Schwerpunkt auf der interreligiösen Zusammenarbeit in der Flüchtlingshilfe wieder aufgelegt worden. Für das Projekt 2016 wurde eine eigene Website eingerichtet: www.weisstduwerichbin.de .
Wichtig und hilfreich ist die Beteiligung an Initiativen für einen liberalen Islam wie z.B. mit dem Liberal-Islamischen Bund e.V. (Lamya Kaddor). Zu begrüßen sind Bemühungen zur Ausbildung und Fortbildung von Pädagogen und Fachkräften über den friedensgeneigten Islam und den gewaltbereiten Salafismus, wie z. B. des Münsteraner Islamwissenschaftlers Mouhanad Khorchide, der Studierende zu Lehrern für islamischen Religionsunterricht ausbildet.
Ein fruchtbarer gesellschaftlicher Dialog hat im Rahmen des „Arab-European Citizens‘ Dialogue“ zwischen arabischen und europäischen Partnern 2011 begonnen. VertreterInnen von Verbänden, Initiativen, Universitäten und Kirchen trafen sich zu Konferenzen in der Orthodoxen Akademie Kreta, in Kairo bei der Coptic Evangelical Organization For Social Services (CEOSS) und in Brüssel zu Themen wie: „Transformation Processes in Arab and European Countries – Formation of Identities in Conflict“, „Arab Spring and its aftermath – Society, State, Religion and Political Culture“. Bei bisherigen Treffen ging es u.a. um die Interpretation des „politischen Islam“.
Propagierung gewaltfreien Handelns
– Gewaltfreie Aufstände sind erfolgreicher als gewaltförmige: Eine Studie aus den USA („Why Civil Resistance Works: The Strategic Logic of Nonviolent Conflict“) von Erica Chenoweth und Maria J. Stephan über gewaltförmige und gewaltfreie Aufstände von 1900 bis 2006 hat zu dem Ergebnis geführt, dass gewaltfreie Aufstände fast doppelt so erfolgreich sind wie gewaltsame, dass gewaltfreie Aktionsformen also nicht nur aus religiösen/spirituellen Gründen für viele Menschen geboten sind (prominent Gandhi, M-L. King), sondern sich auch als die effektiveren erweisen (Chenoweth/Stephan 2011; Stephan 2016: 12f.). Das gilt nach den neueren Forschungen von Chenoweth und Stephan auch für die Jahre bis 2015.
– Christine Schweitzer (Schweitzer 2016a; Schweitzer/Wanie 2016: 48 ff.)[4] nennt als „Gewaltfreie Optionen in der Auseinandersetzung mit dem Islamischen Staat“ folgende Ansätze zur Einwirkung: „Ideologische Grundlagen demontieren, UnterstützerInnen entziehen, Aussteiger unterstützen, materielle Grundlagen entziehen, aus dem Kreislauf der Gewalt aussteigen, nicht-öffentlicher Widerstand, Gespräche mit dem IS, öffentlicher Widerstand, die Wurzeln angehen.“ Andreas Zumach (2016) wendet sich allerdings gegen die Forderung, mit dem sogenannten IS zu verhandeln. Der IS habe „keinerlei politische und anschlussfähige Forderungen an irgendeine Adresse“. Die Chancen eines zivilen Engagements in Syrien werden von vor Ort tätigen einheimischen Akteuren als gering eingeschätzt. Die dortigen „Aktivisten hätten die mit Abstand größten Repressionen in vom IS und dem Assad-Regime kontrollierten Gebieten zu befürchten.“[5] (FriEnt 2015: 2)
– Druck von unten durch Friedensbewegung auf beteiligte Regierungen: Christine Schweitzer (2016) empfiehlt in einer Argumentationshilfe zum Frieden in Syrien: Die internationale Gemeinschaft sollte als redliche Vermittlerin auftreten, lokale Waffenstillstände und waffenfreie Zonen schaffen, humanitäre Hilfe ermöglichen helfen, gegen die Militärintervention der Anti-IS-Allianz in Syrien eintreten, unbewaffnetes ziviles Peacekeeping stärken, den kurdisch-türkischen Konflikt konstruktiv bearbeiten, den Dialog zwischen Sunniten und Schiiten pflegen und im Stellvertreterkrieg in der Ukraine Volksabstimmungen, Minderheitenschutz, Abrüstung, Truppenabzug und gemeinsame Sicherheit fördern.
Ausbau von Institutionen der Kooperation Staat – Zivilgesellschaft: Institutionen im Sinne der zivilgesellschaftlichen Intervention, im weiteren Sinne auch gegen Terrorismus, sind bisher:
- der Zivile Friedensdienst (ZFD), finanziert vom Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung,[6] und
- die Arbeitsgemeinschaft Frieden und Entwicklung (FriEnt), „zivik“ – ein Programm des Instituts für Auslandsbeziehungen ifa – zur Förderung zivilgesellschaftlicher Aktivitäten im Ausland sowie das Zentrum für internationale Friedenseinsätze (ZIF) aus Mitteln des Auswärtigen Amtes
- die Deutsche Stiftung Friedensforschung (DSF), finanziert ie aus Mitteln des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.
Diese Institutionen reichen aber nicht aus, den Bedarf für eine „kohärente Außenpolitik als Friedenspolitik“ zu decken. Die Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen (2016) fordert deshalb die Schaffung eines „Nationalen Rates für Frieden und Nachhaltigkeit“ für mehr Krisenprävention statt Konfliktnachsorge und für eine stärkere Beachtung der Menschenrechte in der deutschen Außenpolitik.
Erklärungen und Stellungnahmen zur Frage des Militäreinsatzes in Syrien, wie z.B. des EKD-Friedensbeauftragten Renke Brahms „Gewaltfreiheit hat Vorrang“ vom 2.12.2015 und die Erklärung des Komitees für Grundrechte und Demokratie „Krieg darf nicht die Antwort auf Terror sein!“ vom 30.11.2015. Der ehemalige Richter am Bundesverwaltungsgericht Dieter Deiseroth beurteilt die militärische Gewaltanwendung zur Bekämpfung von „individueller, organisierter oder terroristischer Kriminalität von Einzelnen oder privater Banden als völkerrechtlich unzulässig“, ebenso „gezielte Tötungen (targeted killings)“. Der US-Angriff auf Afghanistan im Oktober 2001 sei „mit Art. 2 Nr. 3 der VN-Charta unvereinbar, der völkerrechtlich verbindlich vorschreibt, dass alle Staaten ihre internationalen Streitigkeiten, also auch diejenigen über eine Auslieferung von Tatverdächtigen terroristischer Anschläge, ausschließlich durch friedliche Mittel beizulegen“ haben. Die Voraussetzung für einen solchen Angriff nach Art. 51 VN-Charta, die Verantwortlichkeit Afghanistans für die Anschläge von 9/11, sei nicht erwiesen (Deiseroth 2014: 425).
3.2 Peacemaking (Friedensschaffung, Friedensstiftung)
Frieden wird durch Verhandlungen geschaffen. Geringe Möglichkeiten dafür in Syrien sieht Zedoun Al-Zoubi (2016: 13ff.), Geschäftsführer der Union Syrischer Medizinischer Hilfsorganisationen. Seine Einschätzung ist, dass „große Lösungsansätze“ in Syrien scheitern werden. Aussichtsreicher seien Waffenruhen Schritt für Schritt auf örtlicher Ebene oder die einverständliche Sicherstellung von Infrastruktur, z. B. von Strom und Wasser, im gegenseitigen Austausch der streitenden Parteien, was Angriffe ausschließt. Die Zivilgesellschaft sei zwar nicht „repräsentativ“, sie sollte aber in Verhandlungen einbezogen werden, weil sie über die örtlichen Verhältnisse informiert und am Schutz eines Krankenhauses stärker interessiert sei als Politiker.
3.3 Peacekeeping (Friedenssicherung)
Ziviles Peacekeeping: „Menschen schützen ohne Waffen“ ist als Alternative zur militärischen Friedenssicherung das Leitmotiv des zivilen Peacekeeping oder (deutsch) der „zivilen Friedenssicherung“, eines neuen Instrumentes des Peacekeeping als Teil der zivilen Konfliktbearbeitung. In solchen Vorhaben schützen unbewaffnete ausgebildete Friedensfachkräfte die Zivilbevölkerung vor Gewalt in Konfliktgebieten und Kriegssituationen, auch in Situationen, die nach den von Friedrich Glasl definierten 9 Stufen der Konflikteskalation schon nicht mehr durch Drohstrategien gekennzeichnet sind, sondern durch begrenzte Vernichtungsschläge, Zersplitterung und der Tendenz „Gemeinsam in den Abgrund“.
Ziviles Peacekeeping ist auch in sehr reduzierten Formen denkbar unter Bedingungen des Terrorismus. Geschützt werden sollen besonders bedrohte Gruppen vor Übergriffen (Geflüchtete, Frauen, Kinder oder ethnische Minderheiten). Aufgaben sind auch die Beobachtung von Waffenstillständen, der Aufbau von lokalen Systemen der Frühwarnung und der Kontrolle von Gerüchten und – ganz wichtig – die Schutzbegleitung von Menschenrechtsverteidigern. Ziviles Peacekeeping erbringt keine humanitäre Hilfe und keine Konfliktlösungen. Es konzentriert sich auf die Verminderung und Verhütung von aktueller Gewalt.
Ziviles Peacekeeping funktioniert insoweit, als „bewaffnete Akteure die Anwesenheit der PeacekeeperInnen anerkennen und sich, wenigstens zu einem gewissen Maße, über die Folgen ihres Tuns Gedanken machen. … Bewaffnete Akteure, denen egal ist, wen sie töten, geben weder bewaffneten noch unbewaffneten PeacekeeperInnen nach.“ PeacekeeperInnen sind in der Konfliktregion „das Auge der Welt“. Sie haben Erfolg, wenn es ihnen „gelingt, vertrauensvolle Beziehungen zu allen Konfliktparteien und zu den Menschen vor Ort aufzubauen“. So hat der Austausch von Handy-Nummern mit Hilfe der Nonviolent Forces ein Wiederaufflammen von kriegerischen Handlungen zwischen der Regierung und der aufständischen MLF auf Mindanao/ Philippinen verhindert (Schweitzer 2015:12). Organisationen, die ziviles Peacekeeping praktizieren, sind z.B. die Nonviolent Peaceforce (NP) mit Trainings in Beirut für humanitäres Engagement, die Peace Brigades International (PBI) in Kolumbien, die Christian Peacemaker Teams, das Ökumenische Begleitprogramm in Palästina und Israel (EAPPI) und das Forum Ziviler Friedensdienst (BSV 2016: 1-12).
3.4 Peacebuilding (Friedenskonsolidierung)
Auch hier können aus der Vielzahl der Ansätze und Vorhaben nur einige genannt werden.
Proteste gegen Rüstungsexporte und Waffenhandel
Die deutschen Waffenexporte haben sich von 2014 auf 2015 auf 12,81 Mrd. Euro verdoppelt. Lieferungen gehen auch nach Saudi-Arabien, das sich direkt oder indirekt an Militäraktionen im Jemen und in und um Syrien beteiligt (Röder 2016: 4-5).
Förderung der Friedens- und Konfliktforschung
Die Förderung der Friedens- und Konfliktforschung durch eine bessere Finanzierung der Deutschen Stiftung Friedensforschung (DSF) z.B. zu Themen wie Gewalt- und Krisenprävention, Konfliktursachen, Gewaltdynamiken, europäische Friedens- und Sicherheitsordnung ist Gegenstand von anwaltschaftlicher Bemühungen nicht nur der Zivilgesellschaft.
4 Fazit
Die Frage „Was kann die zivile Konfliktbearbeitung gegen Terrorismus ausrichten?“ ist in Zusammenfassung des voranstehenden Textes in Thesen so zu beantworten:
- Denkbar und realistisch ist ein Erfolg ziviler Konfliktbearbeitung gegen Terrorismus nur dann, wenn deren Grundlagen vollständig beachtet werden. Das ist erstens die ethische Grundlegung in der kohärenten Bekämpfung von Gewalt im Sinne der Gewaltfreiheit durch die Akteure der zivilen Konfliktbearbeitung und der Staaten, sei es nach der Maxime „Vorrang der Gewaltfreiheit“ oder der grundsätzlichen Gewaltfreiheit. Zweitens ist entscheidend die Durchsetzung und Erhaltung von demokratischen Grundsätzen in Staaten und internationalen Zusammenschlüssen unter Respektierung der Menschenwürde und der Menschenrechte. Eine dritte Voraussetzung ist der Schutz und die Aufrechterhaltung der internationalen Rechtsordnung. An diesen Grundsätzen müssen die Akteure gegen Terrorismus festhalten, wollen sie sich nicht kompromittieren. Gespeist werden diese Grundlagen u.a. aus den leitenden Gedanken der Entstehung der zivilen Konfliktbearbeitung und den friedensethischen ökumenisch akzeptierten Erkenntnissen der Kirchen zum Leitbild des „gerechten Friedens“.[7]
- Der „Instrumentenkasten“ der zivilen Konfliktbearbeitung ist, wie in Kapitel 3 ausgeführt, gut, aber institutionell und politisch noch nicht ausreichend ausgebaut. Der politische Wille dafür muss generiert werden.
- Es gibt keine Sicherheit gegen Terrorismus. Frieden kann ohne Gewalt nur durch Demokratie geschaffen werden.
- Zivile Konfliktbearbeitung wirkt mittel- und langfristig. Weil terroristische Attacken die Versuchung nähren, sofort und massiv mit militärischen Mitteln zu reagieren, die aber mittel- und langfristig erfolglos bleiben, kann sinnvoll unmittelbar auf nationaler und internationaler Ebene nur mit polizeilichen und humanitären gewaltfreien Mitteln reagiert werden. Der traditionelle Vorrang militärischer Mittel muss politisch noch überwunden werden. Völkerrechtlich zulässige Instrumente nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen sind bisher nicht eingesetzt worden. Die völkerrechtlich neue Vorstellung der „Schutzverantwortung“ (responsibility to protect) z.B. gegen das Morden in Syrien ist nicht nutzbar, weil dieser Ansatz 2011 im Krieg gegen den Diktator Gaddafi zum Regime-Change missbraucht worden ist und die Vetomächte China und Russland sich gegen die Anwendung in Syrien ausgesprochen haben.
Ulrich Frey war 1972 – 2000 Geschäftsführer der Aktionsgemeinschaft Dienst für den Frieden (AGDF) und langjährig im Sprecher/innenkreis der Plattform Zivile Konfliktbearbeitung. Er ist u.a. ehrenamtlich tätig zu Friedensfragen in der Evangelischen Kirche im Rheinland und publiziert zu Friedensethik und Friedenspolitik.
Kontakt: ulrich.frey@web.de
Literatur
AG Friedensforschung 2016: http://www.ag-friedensforschung.de/themen/Menschenrechte/folter-daschner.html (Zugriff 15.11.2016).
Adopt a Revolution 2014, 2015, 2016: Jahresbericht 2014. Leipzig: Adopt a Revolution; Friedensaufruf „Planet Syrien“: https://www.adoptrevolution.org/planet-syrien/ (Zugriff 8.11.2016); Zeitungen „adopt a revolution“, Winter 2014/2015, Winter 2015/2016.
Al-Nasani, Ali 2002: Menschenrechte im Islam, AI-Journal Januar 2002. Religion – Menschenrechte im Islam. http://www.amnesty.de/umleitung/2002/deu05/010 /(Zugriff 8.11.2016).
Al-Zoubi, Zedoun 2016: Mit einem Wort: „Verzweiflung“. In: Magazin forumZFD Nr. 1/2016. Forum Ziviler Friedensdienst, Köln.
Aslan, Ednan 2015: Islamische Theologie fußt auf Gewalt, Generalanzeiger, 4.2.2015. Bonn.
Birckenbach, Hanne-Margret 2014: Friedenslogik und friedenslogische Politik. In: Wissenschaft und Frieden – Dossier 75, Friedenslogik statt Sicherheitslogik. Theoretische Grundlagen und friedenspolitische Realisierung. Herausgegeben von der Informationsstelle Wissenschaft und Frieden in Zusammenarbeit mit der Plattform Zivile Konfliktbearbeitung. Beilage der Zeitschrift Wissenschaft und Frieden 2/2014, S. 3-7.
Brock, Lothar und Schoch, Bruno 2002: Terrorismus. In: Friedensgutachten 2002, hgg. von Bruno Schoch/Corinna Hauswedell/Christoph Weller/Ulrich Ratsch/ Reinhard Mutz, S.33-42. Münster, Hamburg, London: LIT-Verlag.
Brock, Lothar 2004: Der erweiterte Sicherheitsbegriff: Keine Zauberformel für die Begründung ziviler Konfliktbearbeitung. In: Die Friedens-Warte, Band 79, Heft 3-4, 323-343, Berlin: Berliner Wissenschaftsverlag.
BSV (Bund für soziale Verteidigung) 2016: Menschen schützen ohne Waffen: Ziviles Peacekeeping. Rundbrief Nr. 4/15 und 1/16, S. 1-12, Minden: BSV.
Bundesregierung 2000: Gesamtkonzept der Bundesregierung: Zivile Krisenprävention, Konfliktlösung und Friedenskonsolidierung. https://www.google.de/search?q=Gesamtkonzept+der+Bundesregierung+Zivile+Krisenprävention&ie=utf-8&oe=u (Zugriff 20.11.2016).
Bundesregierung 2004: Aktionsplan Zivile Krisenprävention, Konfliktlösung und Friedenskonsolidierung. Bonn.
Bundestagsfraktion Bündnis90/Die Grünen 2016: Fraktionsbeschluss vom 18.10.2016. Grüne Eckpunkte für zivile Krisenprävention und Friedensförderung.https://www.gruene-bundestag.de/…/gruenebundestag…/fraktion/…/Krisenprävention (Zugriff 5.12.2016).
Bundesverfassungsgericht 2006: Urteil vom 15.2.2006, Aktenzeichen 1 BvR 357/05. http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/02/rs20060215_1bvr035705.html (Zugriff 25.11.2016).
Chenoweth, Erica/Stephan, Maria J. 2011: Why Civil Resistance Works -The Strategic Logic of Nonviolent Conflict. Columbia University Press. https://cup.columbia.edu/book/why-civil-resistance-works/9780231156820 (Zugriff 25.1.2016).
Debiel, Tobias/ Sticht, Monika 2005: Entwicklungspolitik, Katastrophenhilfe und Konfliktbearbeitung. NGOs zwischen neuen Herausforderungen und schwieriger Profilsuche. In: NGOs im Prozess der Globalisierung. Mächtige Zwerge – umstrittene Riesen, hgg. von Brunnengräber, Achim/Klein, Ansgar/Walk, Heike, S. 129 – 171. Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung und Wiesbaden: VS Verlag für Sozialwissenschaften.
Deutscher Bundestag 2016: Unterausschuss Zivile Krisenprävention am 17.10.2016: „Traditionelle Rezepte ziviler Konfliktbearbeitung sind gescheitert“ https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2016/kw42-pa-krisenpraevention/473316 (Zugriff 7.12.2016).
DGVN (Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen) 2016. UN und Terrorismus im Überblick. http://frieden-sichern.dgvn.de/terrorismus/un-und-terrorismus-ueberblick/ (Zugriff 2.11.2016).
Deiseroth, Dieter 2014: Das Friedensgebot des Grundgesetzes und der UN-Charta – … und die Bundeswehr? www.ialana.de/files/pdf/…/Das_Friedensgebot_des_GG_-_DD_in_Lbeck.pdf (Zugriff 25.11.2016).
Dobstadt, Markus 2016: Frieden in Syrien – aber wie? Kirchen und Verbände machen Vorschläge für eine zivile Lösung dieses immer brutaleren Stellvertreterkrieges. In: Publik-Forum Dossier – Krieg ist keine Lösung. Alternativen zum Militär. Oberursel: Publik-Forum Verlagsgesellschaft mbH.
EKD (Kirchenamt der EKD) 2014: Auf dem Weg der Gerechtigkeit ist Leben – Nachhaltige Entwicklung braucht Global Governance. Eine Studie der Kammer der EKD für nachhaltige Entwicklung. Hannover: Kirchenamt der EKD (Hrsg.).
EKD-Friedensbeauftragter 2015: Gewaltfreiheit hat Vorrang. Erklärung vom 2.12.2015. https://www.ekd.de/aktuell/edi_2015_12_02_kriegseinsatz.html (Zugriff 25.11.2016).
Finckh-Krämer, Ute 2016: Zivile Konfliktbearbeitung – Ein Glossar. Berlin: AphorismaA-Verlag.
Fischer, Martina 2016: Zivile Konfliktbearbeitung und Krisenprävention – Politisch-ethische Kriterien zur Begründung. In: Handbuch Friedensethik, hgg. von Ines-Jacqueline Werkner/Klaus Ebeling, S. 867.979. Wiesbaden: Springer VS.
FriEnt Arbeitsgemeinschaft Entwicklung und Frieden 2015: Hintergrundgespräch: Ist ziviles Engagement in Syrien noch möglich? In: Impulse 11/2015. Bonn. https://www.frient.de/1/publications/document/?tx_ggfilelibrary_pi1%5Bcontainer%5D=432&tx_ggfilelibrary_pi1%5Baction%5D=show&cHash=83c9b32f0386d7a8119dbe67d78cb80a (Zugriff 5.12.2016).
Genfer Abkommen 1949: https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19770113/index.html (Zugriff 8.11.2016).
Hauswedell, Corinna 2014: Comprehensive Approach – ein Auslaufmodell? Die fragwürdige Geschichte erweiterter Sicherheit. In: Die Friedens-Warte. Band 89, Heft 3-4, 111-117. Berlin: Berliner Wissenschaftsverlag.
Heintze, Hans-Joachim 2004: Das Völkerrecht wird unterschätzt: internationale Antworten auf den internationalen Terrorismus“. In: IP Internationale Politik und Gesellschaft/International Politics and Society, Heft 3, 38-60.
Huber, Wolfgang/Reuter, Hans-Richard 1990: Friedensethik. Stuttgart, Berlin, Köln: Kohlhammer.
Jaberg, Sabine 2016: Frieden und Sicherheit. In Handbuch Friedensethik, Hrsg. Ines-Jacqueline Werkner und Klaus Ebeling, 43 – 53.Wiesbaden: Springer VS.
Komitee für Grundrechte und Demokratie 2015: Krieg darf nicht die Antwort auf Terror sein. http://www.grundrechtekomitee.de/node/731 (Zugriff 25.11.2016).
NATO 1999: Neues strategisches Konzept. http://www.nato.int/docu/pr/1999/p99-065d.htm (Zugriff 2.11.2016).
Prinz, Janosch/Schetter, Conrad 2014: Das Ende der Souveränität? – Über die Entstehung neuer Gewalträume im Krieg gegen den Terrorismus. In: Die Friedens-Warte. Band 89, Heft 3-4, 91-110. Berlin: Berliner Wissenschaftsverlag.
Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland 2007: Aus Gottes Frieden leben – für gerechten Frieden sorgen. Eine Denkschrift. Gütersloh: Gütersloher Verlagshaus.
Riedel, Eibe 1999: Der internationale Menschenrechtsschutz. Eine Einführung. In: Menschenrechte-Dokumente und Deklarationen. Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
Röder, Bettina 2016: Der Wind hat sich gedreht. Wie sich Deutschlands Sicherheits- und Friedenspolitik ändert – und was dagegen zusetzen ist. In: Publik-Forum Dossier – Krieg ist keine Lösung. Alternativen zum Militär. Oberursel: Publik-Forum Verlagsgesellschaft mbH.
Schweitzer, Christine 2009: Erfolgreich gewaltfrei. Professionelle Praxis in ziviler Friedensförderung. Ifa Studien. Stuttgart: Institut für Auslandsbeziehungen e.V.
Schweitzer, Christine 2015: Uniformiert, aber unbewaffnet. Ziviles Peackeeping rettet Leben im Krieg. In: Magazin forumZDF, Nr. IV/2015. Forum Ziviler Friedensdienst, Köln.
Schweitzer, Christine 2016: Frieden für Syrien? Eine Argumentationshilfe. http://www.soziale-verteidigung.de/material/info-materialien/detail/?tt_products (Zugriff 25.11.2016).
Schweitzer, Christine 2016a: Gewaltfreie Optionen in der Auseinandersetzung mit dem Islamischen Staat. In: Gewaltfrei konkret. Februar 2016. Info-Blatt von Gewaltfrei handeln. http://www.gewaltfreihandeln.org/index.php/vernetzung-begleitung/gewaltfrei-konkret/25-vernetzung/99-gewaltfrei-konkret-2 (Zugriff 25.11.2016).
Schweitzer, Christine/Wanie, Renate 2016. Den IS ohne Gewalt stoppen? In: FriedensForum, „Islamischer Staat“, Nr. 1/2016, Bonn: Friedenskooperative.
Sekretariat der Deutschen Bischöfe (Hrsg.) 2000: Gerechter Friede. Die deutschen Bischöfe. Nr. 66. Bonn.
Sekretariat der Deutschen Bischöfe (Hrsg.) 2011: Terrorismus als ethische Herausforderung. Menschenwürde und Menschenrechte. Die deutschen Bischöfe. Nr. 94. 65 Seiten. Bonn.
Senghaas, Dieter 1997: Vorbemerkung zur Veröffentlichung der Tagungsdokumentation. In: Wodurch und wie konstituiert sich Frieden? Das zivilisatorische Hexagon auf dem Prüfstand. Loccumer Protokolle 74/96, hgg. von Jörg Calließ, Loccum: Evangelische Akademie.
Steinbicker, Otmar 2016: Alternativen zur militärischen Bekämpfung des IS. In: FriedensForum, „Islamischer Staat“ Nr.1/2016, Bonn: Friedenskooperative
Stephan, Maria J. 2016: Gerechten Frieden fördern mit strategisch geplanter gewaltfreier Aktion. In: pax christi-Konferenz in Rom – Gewaltlosigkeit und Gerechter Friede. pax christi Internationale Katholische Friedensbewegung. Impulse 34, Hrsg. pax christi Bewegung – Deutsche Sektion, 10-17. Berlin.
Ulbert, Cornelia/Werthes, Sascha (Hrsg.) 2008: Menschliche Sicherheit. Globale Herausforderungen und regionale Perspektiven. Baden-Baden: Nomos.
VENRO (Verband Entwicklungspolitischer Nichtregierungsorganisationen) 2004: Stellungnahme zum „Aktionsplan Zivile Krisenprävention, Konfliktlösung und Friedenskonsolidierung“ der Bundesregierung. Bonn. www.venro.org/fileadmin/Publikationen/…/Stellungnahme%20Aktionsplan.PDF (Zugriff 8.1.2016).
VN-Generalversammlung 2004: A more secure world: Our shared responsibility, Report of the Secretary-General’s High-level Panel on Threats, Challenges and Change. UN Doc A/59/565(02.12.2004), zitiert nach Patrick Rosenow, Terrorismusbekämpfung der Vereinten Nationen seit dem 11. September 2001. In: Die Friedens-Warte 2011, Band 86, Heft 3-4. S. 15-51: Berlin: Berliner Wissenschaftsverlag.
VN-Generalversammlung 2006. Weltweite Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus. Resolution 60/288 vom 8.9.2006, https://www.unric.org/de/frieden-und-sicherheit/69 (Zugriff 2.11.2016).
Weller, Christoph/Kirschner, Andrea 2005: Zivile Konfliktbearbeitung – Allheilmittel oder Leerformel?, In: ipg 4/2005, S.1-29.
ZFD 2016: Pressemeldung 17 Jahre für eine Welt ohne Gewalt, http://www.presseportal.de/pm/76543/3485846 (Zugriff 23.11.2016).
Zumach, Andreas 2016: Verhandeln mit dem IS? Die Terrormiliz hat keine politische Forderung, die anschlussfähig wäre. In: ipg. http://www.ipg-journal.de/rubriken/aussen-und-sicherheitspolitik/artikel/verhandeln-mit-dem-is-1276/ (Zugriff 25.11.2016).
120 islamische Gelehrte 2014: Offener Brief von 120 islamischen Gelehrten an Abu Bakr al-Bagdadi und die Kämpfer und Anhänger des selbsternannten „Islamischen Staates“. http://madrasah.de/leseecke/islam-allgemein/offener-brief-al-baghdadi-und-isis (Zugriff 8.11.2016).
Fußnoten
[1] Ute Finckh-Krämer hat 2016 im AphorismaA-Verlag herausgegeben: „Zivile Konfliktbearbeitung – ein Glossar“.
[2] Unter dem Titel „Leitlinien Krisenmanagement und Friedensförderung“ will die Bundesregierung unter Federführung des Auswärtigen Amtes bis zum Frühjahr 2017 ein neues Grundlagendokument für ihr internationales Krisenmanagement erarbeiten. Die „Leitlinien“ sollen Grundsätze und Ziele klar benennen. Die Bundesregierung wird strategische Schwerpunkte setzen. Strukturen und Verfahren sollen reformiert werden. Die konkreten Inhalte der Leitlinien werden zwischen Juni und Anfang November 2016 mit dem Blog „PeaceLab2016 – Krisenprävention weiter denken“ diskutiert. (http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Friedenspolitik/Krisenpraevention/1_Grundlagen/Grundlagen_node.html, (Zugriff 23.11.2016). Die Plattform Zivile Konfliktbearbeitung, Netzwerk der Zivilgesellschaft zur Überwindung von Gewalt, und andere Organisationen haben im Oktober 2016 eine Veranstaltung zu den Leitlinien organisiert. (http://www.peacelab2016.de/peacelab2016/debatte/veranstaltung/article/veranstaltungsbericht-zivilgesellschaft-in-der-krisenpraevention-und-friedensfoerderung/ (Zugriff 23.11.2016)
[3] „Auch die Bundeswehr trägt zur Handlungsfähigkeit der Bundesregierung auf dem Gebiet der Krisenbearbeitung bei. Dies betrifft neben robusten Einsätzen zur Krisenprävention, Krisenbewältigung und Krisennachsorge vor allem den Dialog und die Kooperation zur Förderung ziviler Krisenprävention. Militärische Ausbildungshilfe und die Entsendung von Militärischen Beratern haben zu beachtlichen Erfolgen bei der Reform von Streitkräften in den Partnerländern geführt.“ (Bundesregierung 2004: 60)
[4] Die Zeitschrift der Friedensbewegung „FriedensForum“ der Friedenskooperative Bonn bringt in der Nr. 1/2016 unter dem Schwerpunkt „Islamischer Staat“ eine Reihe von gut recherchierten Aufsätzen zum IS.
[5] „Die Teilnehmenden [syrische Aktivisten und deutsche Teilnehmende an dem Hintergrundgespräch] waren sich einig, dass die AktivistInnen die mit Abstand größten Repressionen in den vom IS und dem Assad-Regime kontrollierten Gebieten zu befürchten hätten. Die wenigen von ihnen, die in diesen Gegenden geblieben sind und weiterarbeiten, tun dies ausschließlich im Geheimen. Aufsehen erregten zuletzt Berichte von zivilen Protesten in der Provinz Idlib gegen die herrschenden islamistischen Gruppierungen aufgrund einer ungenügenden Versorgung mit Dienstleistungen und grassierender Korruption. Sie zeigten, dass der Geist der ursprünglichen Protestbewegung noch lebendig sei und auch gegenüber radikalen Gruppen zum Ausdruck gebracht würde, so der syrische Aktivist. Es bleibe abzuwarten, wie diese mit dem Aufbegehren umgehen würden und ob die Versorgung mit Dienstleistungen ein Druckmittel sein könne, um auch zukünftig von ziviler Seite auf diese Akteure Einfluss zu nehmen.“ (FriEnt 2015: 2)
[6] Seit 1999 haben 1.100 Fachkräfte des ZDF in mehr als 50 Ländern erfolgreich an friedlicher Konfliktbearbeitung durch Gewaltprävention und Friedensförderung mitgewirkt. Aktuell arbeiten rund 300 Fachkräfte in 43 Ländern. Das BMZ fördert den ZFD im Jahre 2016 mit rund 42 Mio. Euro. (ZFD 2016)
[7] Vgl. Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hrsg.), Gerechter Friede, 2000; Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland (Hrsg.), Aus Gottes Frieden leben – für gerechten Frieden sorgen. Eine Denkschrift. 2007; Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hrsg.), Terrorismus als ethische Herausforderung. Menschenwürde und Menschenrechte. 2011
Veröffentlicht von mwengelke am Donnerstag, März 2nd, 2017 @ 8:32PM
Kategorien: Positionen